Menü
0511 67 51 82 25 Termin vereinbaren
Hinterbliebene

Witwenrente und Hinterbliebenenrente: Ansprüche prüfen und durchsetzen

Nach einem Todesfall müssen Hinterbliebene in kurzer Zeit viele Entscheidungen treffen – auch finanzielle. Ich prüfe, welche Rente Ihnen zusteht, ob die Einkommensanrechnung stimmt und ob neben der Rentenversicherung auch die Unfallversicherung leisten muss. Ruhig, verständlich und mit Blick auf die Fristen.

Rentenarten

Welche Hinterbliebenenrente kommt in Frage?

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder bezogen hätte. Voraussetzung ist, dass Sie ein bestimmtes Alter erreicht haben (derzeit rund 46 Jahre, die Grenze steigt bis 2029 auf 47), erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen. Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen ein Partner vor 1962 geboren ist, gilt noch das alte Recht mit 60 Prozent.

Die kleine Witwenrente von 25 Prozent gibt es ohne diese Voraussetzungen, nach neuem Recht aber nur für 24 Monate. Im Sterbevierteljahr, den ersten drei Monaten nach dem Tod, wird die Rente in voller Höhe der Versichertenrente und ohne Einkommensanrechnung gezahlt.

Waisenrente erhalten Kinder bis 18, in Ausbildung oder Studium bis 27: 10 Prozent als Halbwaise, 20 Prozent als Vollwaise. War der Tod Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, leistet zusätzlich die gesetzliche Unfallversicherung.

Einkommensanrechnung

Wo bei der Berechnung am häufigsten Fehler passieren

Eigenes Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet, soweit es einen Freibetrag übersteigt – 40 Prozent des übersteigenden Nettobetrags werden abgezogen. Der Freibetrag liegt derzeit bei gut 1.000 Euro netto im Monat und erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind. Nach neuem Recht zählen auch Vermögenseinkommen, etwa Mieten oder Kapitalerträge, nach altem Recht nicht.

  • Das Nettoeinkommen wird mit pauschalen Abzügen ermittelt – die Pauschalen passen nicht immer zur tatsächlichen Situation.
  • Einkommensänderungen werden zu spät oder falsch berücksichtigt, Nachzahlungen bleiben aus oder es drohen Rückforderungen.
  • Die Rente des Verstorbenen selbst ist fehlerhaft berechnet – dann ist auch die abgeleitete Hinterbliebenenrente zu niedrig.
  • Altes und neues Recht werden verwechselt.
Unterlagen

Welche Unterlagen wichtig sind

Urkunden

Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, bei Waisenrente Geburtsurkunden und Ausbildungsnachweise der Kinder.

Unterlagen des Verstorbenen

Rentenbescheid oder Versicherungsverlauf – die Basis, aus der Ihre Rente abgeleitet wird und die oft selbst Fehler enthält.

Ihr Einkommen

Gehaltsabrechnungen, eigene Rentenbescheide, Einkünfte aus Vermietung oder Kapital für die Einkommensanrechnung.

Bescheide

Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid, Mitteilungen über Neuberechnungen, Schreiben der Berufsgenossenschaft.

Fristen

Antrag, Vorschuss und Widerspruch

Antrag: Stellen Sie den Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach dem Todesfall, wird die Rente rückwirkend ab dem Todestag gezahlt. Bei späterem Antrag gibt es höchstens zwölf Monate rückwirkend.

Sterbevierteljahr: Bezog der Verstorbene bereits Rente, können Sie innerhalb von 30 Tagen über den Rentenservice der Deutschen Post einen Vorschuss für die ersten drei Monate beantragen.

Widerspruch: Gegen jeden Bescheid, auch gegen Neuberechnungen wegen Einkommensanrechnung, haben Sie einen Monat Zeit. Danach bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Unfallversicherung: Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit meldet in der Regel der Arbeitgeber oder die Klinik den Fall – prüfen Sie, ob das geschehen ist.

Ablauf

So gehe ich vor

01

Erstgespräch

Wir klären, welche Renten in Frage kommen – Renten- und Unfallversicherung, großes oder kleines Recht, altes oder neues Recht.

02

Antrag und Vorschuss

Ich unterstütze Sie bei Antragstellung und Unterlagen, damit nichts an Fristen scheitert.

03

Prüfung des Bescheids

Rentenhöhe, Einkommensanrechnung und die zugrunde liegende Rente des Verstorbenen werden Position für Position geprüft.

04

Durchsetzung

Widerspruch, Überprüfungsantrag oder Klage vor dem Sozialgericht – auf Wunsch übernehme ich das komplette Verfahren.

Kosten: nach Honorarvereinbarung oder RVG, Rechtsschutz möglich. Mehr zur Vergütung

Häufige Fragen

Fragen zur Witwen- und Hinterbliebenenrente

Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent (nach altem Recht 60 Prozent) der Rente, die der verstorbene Partner erhalten hat oder bei Erwerbsminderung erhalten hätte. Davon wird eigenes Einkommen oberhalb des Freibetrags zu 40 Prozent abgezogen. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent. In den ersten drei Monaten nach dem Tod wird die volle Rente des Verstorbenen ohne Anrechnung gezahlt.

Ja, soweit das Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag liegt bei gut 1.000 Euro im Monat und steigt mit jedem Kind, für das Waisenrente gezahlt wird. Von dem Betrag darüber werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Wie das Nettoeinkommen berechnet wird, ist gesetzlich pauschaliert – hier lohnt sich die Kontrolle.

Mit der Wiederheirat endet die Witwenrente. Als Ausgleich gibt es auf Antrag eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten der großen Witwenrente, bei der kleinen Witwenrente entsprechend weniger. Wird die neue Ehe später geschieden oder aufgelöst, kann der Anspruch aus der ersten Ehe wieder aufleben.

Beide Ansprüche bestehen nebeneinander, werden aber aufeinander angerechnet, damit zusammen eine Höchstgrenze nicht überschritten wird. Die Hinterbliebenenrente der Unfallversicherung ist oft höher und kennt keine Wartezeit. Ob der Todesfall als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt wird, ist dabei die entscheidende Frage – auch hier vertrete ich Sie.

Weitere Leistungen: Erwerbsminderungsrente · Rentenbescheid prüfen · Kontenklärung

Terminvereinbarung

Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen.

Gerade nach einem Todesfall sollten Sie Fristen nicht aus dem Blick verlieren. Rufen Sie an – ich kläre mit Ihnen in Ruhe, was zu tun ist.